Basler Abfallschlüsselnummern

Basler Abfallschlüsselnummern

Schlüssel zum nachhaltigen Management von Umweltressourcen

Basler Übereinkommen - Einführung

Die Basler Abfallcodes sind ein System zur Klassifizierung und Bewirtschaftung von Abfällen, das durch das Basler Übereinkommen für einen koordinierten Ansatz zur Abfallbewirtschaftung auf globaler Ebene eingeführt wurde. Diese Codes bilden die Grundlage für ein effektives Abfallmanagement und unterstützen gleichzeitig die Ziele der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes.

Geschichte und Zweck der Basler Abfallkodizes:

Basler Abfallschlüsselnummern wurden 1992 im Rahmen des Basler Übereinkommens in der Schweiz angenommen. Ihr Zweck ist die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle, um negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu vermeiden. Die Codes helfen auch bei der Identifizierung und Klassifizierung verschiedener Abfallarten, um ein effektives nationales und internationales Management zu erleichtern. Die Liste der Gefahrenmerkmale ist in Anhang III am Ende dieses Artikels beschrieben.

Struktur der Basler Abfallkodes:

Die Basler Abfallcodes bestehen aus alphanumerischen Bezeichnungen, die die Art und Herkunft von Abfällen genau identifizieren. Er besteht aus 20 Kategorien, die in Anhang VIII (umweltgefährdende Abfälle) und Anhang IX (nicht gefährliche Abfälle) beschrieben sind. Jede Kategorie umfasst spezifische Gruppen von Abfällen. Anhand dieser Codes lässt sich genau feststellen, ob ein Abfall gefährlich oder nicht gefährlich ist, und sie helfen auch bei der Vorhersage der möglichen Auswirkungen auf die Umwelt.

An dieser Stelle sollte erwähnt werden, dass es sich bei den in Anhang VIII aufgeführten Abfällen um umweltgefährdende Abfälle handelt, deren internationale Beförderung durch gesonderte Vorschriften eingeschränkt ist. Bei der Beförderung dieser Abfälle über nationale Grenzen, einschließlich der EU, müssen entsprechende Notifizierungen vorliegen.

Eine Liste der Basler Codes findet sich am Ende des Artikels.

Die Rolle der Basler Abfallkodizes in der Abfallwirtschaft:

Die Basler Abfallkodizes spielen eine Schlüsselrolle in der Abfallwirtschaft, da sie eine wirksame Überwachung, Beförderung und Behandlung von Abfällen in verschiedenen Stadien ermöglichen. Im Falle von gefährlichen Abfällen ist ein spezieller Ansatz für deren Transport und Entsorgung erforderlich, und diese Kodizes tragen dazu bei, die Einhaltung internationaler Vorschriften zu gewährleisten.

Relevanz für die Industrie:

Auch die Industrie spielt eine wichtige Rolle bei der wirksamen Anwendung der Basler Abfallkodizes. Ein Unternehmen, das Abfälle erzeugt, muss diese nach den einschlägigen Codes genau klassifizieren, was eine ordnungsgemäße Abfallbewirtschaftung innerhalb der Unternehmensabläufe erleichtert und zum Umweltschutz beiträgt.

Herausforderungen und Perspektiven:

Während die Basler Abfallkodizes zahlreiche Vorteile bieten, sind mit ihrer Anwendung auch Herausforderungen verbunden, wie etwa die Notwendigkeit einer ständigen Aktualisierung aufgrund der sich entwickelnden Technologien und Chemikalien. Nichtsdestotrotz weisen die Zukunftsaussichten darauf hin, dass ein globales Engagement für eine wirksame Abfallbewirtschaftung und den Schutz der Umwelt erforderlich ist.

Zusammenfassung:

Die Basler Abfallkodizes sind ein wichtiges Instrument in den weltweiten Bemühungen um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Umweltressourcen. Indem sie Abfälle genau klassifizieren, erleichtern sie ein effektives Abfallmanagement auf allen Ebenen, von der lokalen bis zur internationalen Ebene. Ihre Rolle für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ist von unschätzbarem Wert und macht sie zu einer Schlüsselkomponente der Bemühungen um eine grüne und nachhaltige Entwicklung.

Basler Codeliste

Anhang VIII - Gefährliche Abfälle

A1Metall und metallhaltige Abfälle

A1010 Metallabfälle und Abfälle, die aus einer Legierung eines der folgenden Stoffe bestehen

  • Antimon
  • Arsen
  • Beryl
  • Kadmium
  • Blei
  • Quecksilber
  • Selen
  • Tellur
  • Tal

jedoch mit Ausnahme der in der Liste B aufgeführten Abfälle.

A1020 Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, einen der folgenden Stoffe enthalten:

  • Antimon; Antimonverbindungen
  • Beryllium; Berylliumverbindungen
  • Cadmium; Cadmiumverbindungen
  • Blei; Bleiverbindungen
  • Selen; Selenverbindungen
  • Tellur; Tellurverbindungen

A1030 Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen einen der folgenden Stoffe enthalten:

  • Arsen; Arsenverbindungen
  • Quecksilber; Quecksilberverbindungen.
  • Thallium; Thalliumverbindungen

A1040 Abfälle, die als Bestandteile einen der folgenden Stoffe enthalten:

  • Metallcarbonyls
  • Hexavalente Chromverbindungen

A1050 Galvanische Schlämme

A1060 Abfälle von geklärter Flüssigkeit aus der Metallätzung

A1070 Auslaugungsrückstände aus der Zinkverarbeitung, Staub und Schlämme wie Jarosit, Hämatit usw.

A1080 Zinkabfälle, die nicht in Liste B aufgeführt sind und Blei und Cadmium in Konzentrationen enthalten, die ausreichen, um die Merkmale des Anhangs III aufzuweisen

A1090 Asche aus der Verbrennung von isolierten Kupferdrähten

A1100 Stäube und Rückstände aus Gasreinigungsanlagen von Kupferschmelzöfen

A1110 Verbrauchte elektrolytische Lösungen aus der elektrolytischen Kupferraffination und der elektrolytischen Kupferproduktion

A1120 Schlämme aus der elektrolytischen Raffination von Kupfer und der elektrolytischen Kupfererzeugung, ausgenommen Anodenschlämme, jedoch ausgenommen Anodenschlämme

A1130 Verbrauchte Ätzlösungen, die gelöstes Kupfer enthalten

A1140 Abfälle von Kupferchlorid- und Kupfercyanid-Katalysatoren

A1150 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von gedruckten Schaltungen, die nicht in der Liste B 6 enthalten ist

A1160 Altbatterien, ganz oder zerkleinert

A1170 Unsortierte Altbatterien, ausgenommen Gemische, die nur aus Batterien der Liste B bestehen. Altbatterien, die nicht in der Liste B aufgeführt sind und Bestandteile des Anhangs I in einem Umfang enthalten, der sie gefährlich macht

A1180 Elektro- und Elektronik-Altgeräte 7 , die Bauteile wie Akkumulatoren und andere Batterien der Liste A, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und anderes aktiviertes Glas sowie PCB-Kondensatoren enthalten oder durch Anhang-I-Verbindungen (z. B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) so stark verunreinigt sind, dass sie Merkmale nach Anhang III aufweisen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B1110) 8

A1190 Altkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, die Kohlenteer, polychlorierte Biphenyle 9 , Blei, Cadmium, andere halogenorganische Verbindungen oder andere in Anhang I genannte Bestandteile enthalten oder damit verunreinigt sind, soweit sie die in Anhang III genannten Eigenschaften aufweisen;

A2 Abfälle, die hauptsächlich anorganische Verbindungen enthalten, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

A2010 Glasabfälle aus Kathodenstrahlröhren und anderen aktivierten Gläsern

A2020 Abfälle von anorganischen Fluorverbindungen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle

A2030 Abfallkatalysatoren mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten

A2040 Gipsabfälle, die bei industriellen chemischen Prozessen anfallen, wenn sie Bestandteile nach Anhang I enthalten, soweit sie die Eigenschaften von gefährlichen Abfällen nach Anhang III aufweisen (siehe den entsprechenden Eintrag in Liste B, B2080)

A2050 Asbestabfälle (Staub und Fasern)

A2060 Flugasche aus Kohlekraftwerken, die Anhang-I-Stoffe in Konzentrationen enthält, die ausreichen, um Merkmale nach Anhang III aufzuweisen (siehe die entsprechende Kategorie der B-Liste, B2050)

A3 Abfälle mit hauptsächlich organischen Verbindungen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können

A3010 Abfälle aus der Herstellung oder Verarbeitung von Petrolkoks und Bitumen

A3020 Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck ungeeignet sind

A3030 Abfälle, die Ablagerungen von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, daraus bestehen oder damit verunreinigt sind

A3040 Abfälle von thermischen Flüssigkeiten (Wärmetauscher)

A3050 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4020)

A3060 Nitrocellulose-Abfälle

A3070 Abfälle von Phenolen, Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenol aus Flüssigkeiten oder Suspensionen

A3080 Etherabfälle, ausgenommen die in der Liste B aufgeführten

A3090 Abfälle von Staub, Asche, Schlämmen und Ledermehl, die sechswertige Chromverbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3100)

A3100 Schälabfälle und andere Abfälle von Leder oder rekonstituiertem Leder, die nicht zur Herstellung von Lederwaren geeignet sind und sechswertige Chromverbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3090)

A3110 Abfälle aus der Zurichtung von Leder, die sechswertige Chromverbindungen oder Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B3110)

A3120 Weiche Schredderabfallfraktion

A3130 Abfälle phosphorhaltiger organischer Verbindungen

A3140 Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle

A3150 Abfälle halogenierter organischer Lösungsmittel

A3160 Abfälle von halogenierten oder nichthalogenierten trockenen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung organischer Lösungsmittel

A3170 Abfälle aus der Herstellung von aliphatischen chlororganischen Kohlenwasserstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)

A3180 Abfälle, Stoffe und Gegenstände, die polychlorierte Biphenyle (PCB) oder polychlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN) oder polybromierte Biphenyle (PBB) oder andere polybromierte Derivate dieser Verbindungen in einer Konzentration von 50 mg/kg oder mehr enthalten, daraus bestehen oder damit kontaminiert sind 10

A3190 Teerhaltige Abfälle (ausgenommen Asphaltzemente) aus der Raffination, Destillation und sonstigen pyrolytischen Behandlung organischer Stoffe

A3200 Bituminöse Materialien (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -instandhaltung, die Teer enthalten (vorbehaltlich des entsprechenden Eintrags in Liste B, B2130)

A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

A4010 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung pharmazeutischer Produkte, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle

A4020 Klinische und verwandte Abfälle; Abfälle aus ärztlichen, pflegerischen, zahnärztlichen, tierärztlichen und ähnlichen Praxen sowie Abfälle, die in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen im Rahmen von Forschungsarbeiten, der Behandlung von Patienten oder von Forschungsprojekten anfallen

A4030 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Bioziden und Phytopharmaka, einschließlich Pestizid- und Herbizidabfällen, die nicht der Spezifikation entsprechen, veraltet oder für die ursprünglich vorgesehene Verwendung ungeeignet sind

A4040 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Chemikalien für den Holzschutz 12

A4050 Abfälle, die einen der folgenden Stoffe enthalten, aus ihm bestehen oder mit ihm verunreinigt sind:

  • Anorganische Cyanide, ausgenommen Rückstände, die Edelmetalle in fester Form mit Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten
  • Organische Zyanide

A4060 Öl/Wasser-Abfälle, Kohlenwasserstoff/Wasser-Gemische, Emulsionen

A4070 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Druckfarben, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnis, ausgenommen die in Liste B aufgeführten Abfälle (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B4010)

A4080 Abfälle explosiver Art (mit Ausnahme der in Liste B aufgeführten Abfälle)

A4090 Abfälle von sauren oder basischen Lösungen, die nicht unter dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführt sind (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2120)

A4100 Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen die in der Liste B aufgeführten Abfälle

A4110 Abfälle, die einen der folgenden Stoffe enthalten, aus ihm bestehen oder mit ihm verunreinigt sind:

  • Verbindung, die zur Gruppe der polychlorierten Dibenzofurane gehört
  • Verbindung, die zur Gruppe der polychlorierten Dibenzodioxine gehört

A4120 Abfälle, die Peroxide enthalten, aus ihnen bestehen oder mit ihnen verunreinigt sind

A4130 Verpackungen und Abfallbehälter, die Stoffe nach Anhang I in Konzentrationen enthalten, die ausreichen, um die Eigenschaften gefährlicher Abfälle nach Anhang III aufzuweisen

A4140 Abfälle, die aus nicht spezifikationsgerechten oder veralteten Chemikalien bestehen oder solche enthalten, die den Kategorien von Anhang I entsprechen und die Gefahrenmerkmale von Anhang III aufweisen

A4150 Abfälle chemischer Stoffe, die aus Forschungs- und Entwicklungs- oder Lehrtätigkeiten stammen, die nicht identifiziert oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt unbekannt sind

A4160 Verbrauchte Aktivkohle, die nicht in Liste B aufgeführt ist (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B, B2060)

 

ANHANG IX Ungefährliche Abfälle

B1 Metall und metallhaltige Abfälle

B1010 Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in nicht-disperser metallischer Form:

  • Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe außer Quecksilber)
  • Eisen- und Stahlschrott
  • Altkupfer
  • Nickelschrott
  • Aluminiumschrott
  • Zinkschrott
  • Zinnschrott
  • Wolframschrott
  • Molybdän-Schrott
  • Tantal-Schrott
  • Magnesium-Schrott
  • Kobaltschrott
  • Wismut-Schrott
  • Titan-Schrott
  • Zirkoniumschrott
  • Manganschrott
  • Germanium-Schrott
  • Vanadium-Schrott
  • Schrott aus Hafnium, Indium, Niobium, Rhenium und Gallium
  • Gleisschrott
  • Schrott von Seltenerdmetallen
  • Chromschrott

B1020 Sauberer, nicht kontaminierter Metallschrott, einschließlich Metalllegierungen, in endgültiger loser Form (Bleche, Platten, Träger, Stangen usw.):

  • Antimonschrott
  • Beryllium-Schrott
  • Cadmium-Schrott
  • Bleischrott (ausgenommen Blei-Säure-Batterien)
  • Selen-Schrott
  • Tellur-Schrott

B1030 Rückstände von Refraktärmetallen

B1031 Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Titan-, Tantal-, Niob- und Rheniummetallen und -legierungen in metallisch disperser Form (Metallpulver), ausgenommen die in Liste A, Eintrag A1050, genannten Abfälle, Galvanikschlämme

B1040 Schrott aus der Stromerzeugung, der nicht so stark mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt ist, dass er als gefährlicher Abfall gilt

B1050 Gemischte Nichteisenmetalle, Schrott der Schwerfraktion, die keine Stoffe des Anhangs 1 enthalten, in Konzentrationen, die ausreichen, um die Merkmale des Anhangs III aufzuweisen 15

B1060 Selen- und Tellurabfälle in metallfreier Form, einschließlich Pulver

B1070 Abfälle aus Kupfer und Kupferlegierungen in disperser Form, es sei denn, sie enthalten Bestandteile des Anhangs I in einem Ausmaß, dass sie Eigenschaften nach Anhang III aufweisen

B1080 Zinkasche und -rückstände, einschließlich Rückstände von Zinklegierungen in disperser Form, es sei denn, sie enthalten Bestandteile nach Anhang I in dem Maße, dass sie Merkmale nach Anhang III oder gefährliche Eigenschaften aufweisen H4.3 16

B1090 Batterieabfälle, die den Spezifikationen entsprechen, ausgenommen Batterien, die Blei, Cadmium oder Quecksilber enthalten

B1100 Metallhaltige Abfälle, die beim Schmelzen, Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallen:

  • Hartzinklegierung
  • Zinkhaltige Anreicherungsabfälle:

- Brammenzinkoberkrätze (>90% zn)

- Verzinkte Brammen, Zinkbodenkrätze (>92% zn)

- Zinkdruckgusskrätze (>85% zn)

- Feuerverzinkte Brammen aus Zinkkrätze (> 92% zn)

- Zinkabschaum

  • Aluminiumausscheidungen (oder -schaum) ohne Salzausscheidungen
  • Schlacken aus der Kupferverarbeitung zur Weiterverarbeitung oder Raffination, die nicht so viel Arsen, Blei oder Kadmium enthalten, dass sie die in Anhang III aufgeführten Gefahrenmerkmale aufweisen
  • Abfälle von feuerfesten Auskleidungen und feuerfesten Materialien, einschließlich Schmelztiegeln für die Kupferverhüttung
  • Schlacken aus der Edelmetallschmelze zur weiteren Raffination
  • Tantalhaltige Zinnschlacken mit weniger als 0,5%

B1110 Elektrische und elektronische Baugruppen:

  • Elektronische Baugruppen, die ausschließlich aus Metallen oder Legierungen bestehen
  • Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Baugruppen (einschließlich Leiterplatten), die keine Komponenten wie Akkumulatoren oder andere Batterien der Liste A, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und anderes aktiviertes Glas und PCB-Kondensatoren enthalten oder nicht durch Verbindungen nach Anhang I verunreinigt sind (z. B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) verunreinigt sind oder aus denen sie so weit entfernt wurden, dass sie keine Eigenschaften nach Anhang III aufweisen (siehe die entsprechende Kategorie der Liste A, A1180)
  • Elektrische und elektronische Baugruppen (einschließlich Leiterplatten, elektronische Bauteile und Drähte), die zur direkten Wiederverwendung 18 und nicht zur Wiederaufbereitung oder endgültigen Beseitigung 19 bestimmt sind

B1115 Abfälle von Metallkabeln, die mit Kunststoff ummantelt oder isoliert sind, die nicht in der Liste A der Kategorie A1190 aufgeführt sind, ausgenommen solche, die für Beseitigungsverfahren bestimmt sind, bei denen in irgendeiner Phase unkontrollierte thermische Prozesse, wie z. B. offene Verbrennung, ablaufen;

B1120 Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen als Katalysatoren verwendete Flüssigkeiten, die einen beliebigen Stoff enthalten:

 

Tabelle

 

B1130 Gereinigte verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren

B1140 Edelmetallhaltige Rückstände in fester Form, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

B1150 Abfälle von Edelmetallen und -legierungen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) in disperser, nicht flüssiger Form, angemessen verpackt und gekennzeichnet

B1160 Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten (siehe die entsprechende Kategorie in Liste A, A1150)

B1170 Edelmetallasche aus der Verbrennung von fotografischen Filmen

B1180 Abfälle von fotografischen Filmen, die Silberhalogenide und Silbermetall enthalten

B1190 Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide und Silbermetall enthalten

B1200 Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlproduktion

B1210 Schlacke aus der Eisen- und Stahlproduktion, einschließlich Schlacke als Quelle von TiO2 und Vanadium

B1220 Schlacke aus der Zinkherstellung, chemisch stabilisiert, mit hohem Eisengehalt (über 20%), aufbereitet nach Industrienormen (z.B. DIN 4301), hauptsächlich für Bauzwecke

B1230 Walzwerkszunder aus der Eisen- und Stahlproduktion

B1240 Kupferoxid-Zunder

B1250 Altautoabfälle, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Verbindungen enthalten

B2 Abfälle, die hauptsächlich anorganische Verbindungen enthalten, die Metalle und organische Stoffe enthalten können

B2010 Nicht-dispergierbare Bergbauabfälle:

  • Abfälle von Naturgraphit
  • Schieferabfälle, auch grob zugerichtet oder mit einer Säge oder auf andere Weise geschnitten
  • Glimmerabfälle
  • Abfälle von Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
  • Feldspat-Abfälle
  • Flussspat-Abfälle
  • Abfälle aus Siliziumdioxid in fester Form, ausgenommen solche, die in Gießereibetrieben verwendet werden

B2020 Glasabfälle in nicht-disperser Form:

  • Scherben und andere Glasabfälle und Schrott, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und andere aktivierte Gläser

B2030 Keramische Abfälle in nicht-disperser Form:

  • Keramisch-metallische Sinterabfälle und -rückstände
  • Fasern auf keramischer Basis, anderweitig nicht genannt oder eingeschlossen

B2040 Andere Abfälle, die hauptsächlich anorganische Verbindungen enthalten:

  • Teilweise raffiniertes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung (REA)
  • Gipskartonplatten und Gipskartonabfälle, die beim Abriss von Gebäuden anfallen
  • Schlacke aus der Kupferproduktion, chemisch stabilisiert, mit hohem Eisengehalt (über 20%), aufbereitet nach industriellen Spezifikationen (z.B. DIN 4301 und DIN 8201), hauptsächlich für Bauzwecke und als Schleifmittel
  • Schwefel in fester Form
  • Kalkstein aus der Herstellung von Kalkstickstoff (mit einem pH-Wert unter 9)
  • Natrium-, Kalium- und Calciumchloride
  • Carborundum (Siliziumkarbid)
  • Betonzuschlagstoff
  • Lithium-Tantal- und Lithium-Niob-haltiger Glasschrott

B2050 Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die nicht in Liste A enthalten ist (siehe die entsprechende Kategorie in Liste A, A2060)

B2060 verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anhang I genannten Verbindungen enthält, sofern sie die in Anhang III genannten Abfalleigenschaften aufweist, z. B. Kohle aus der Trinkwasseraufbereitung und aus der Lebensmittel- und Vitaminproduktion (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4160)

B2070 Calciumfluorid-Suspension

B2080 Gipsabfälle aus industriellen chemischen Prozessen, die nicht in der Liste A aufgeführt sind (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A2040)

B2090 Abfälle von Anodenresten aus der Stahl- oder Aluminiumproduktion, die aus Petrolkoks oder Bitumen hergestellt und nach den üblichen industriellen Anforderungen raffiniert wurden (mit Ausnahme von Anodenresten aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse und aus der metallurgischen Industrie)

B2100 Aluminiumhydratabfälle und Abfalltonerde sowie Rückstände aus der Tonerdegewinnung, ausgenommen solche Stoffe, die für Gasreinigungs-, Flockungs- und Filtrationsprozesse verwendet werden

B2110Bauxitrückstände ("Rotschlamm") (pH-Wert unter 11,5 gehalten)

B2120 Abfälle von sauren oder basischen Lösungen mit einem pH-Wert von mehr als 2 und weniger als 11,5, die nicht ätzend oder anderweitig gefährlich sind (siehe den entsprechenden Eintrag in Liste A, A4090)

B2130 Bituminöse Materialien (Asphaltabfälle) aus Straßenbau und -instandhaltung, die keinen Teer enthalten 20 (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3200)

B3 Abfälle mit hauptsächlich organischen Verbindungen, die Metalle und anorganische Stoffe enthalten können

B3010 Feste Kunststoffabfälle:

Die folgenden Kunststoffe oder Kunststoffgemische, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt und entsprechend den Spezifikationen aufbereitet sind:

  • Kunststoffreste von nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden 21 :

- Ethylen

- Styrol

- Polypropylen

- Polyethylenterephthalat

- Acrylnitril

- Butadien

- Polyacetale

- Polyamide

- Polybutylenterephthalat

- Polycarbonate

- Polyether

- Polyphenylensulfide

- Acrylpolymere

- C10-C13-Alkane (Weichmacher)

- Polyurethane (FCKW-frei)

- Polysiloxane

- Polymethylmethacrylat

- Polyvinylalkohol

- Polyvinylbutyral

- Polyvinylacetat

  • Abfälle von ausgehärtetem Harz oder kondensierten Produkten:

- Harnstoff-Formaldehyd-Harze

- Phenol-Formaldehyd-Harze

- Melamin-Formaldehyd-Harze

- Epoxidharze

- Alkydharze

- Polyamide

  • Abfälle von fluorierten Polymeren 22

- Perfluorethylen/Propylen (FEP)

  • Perfluoralkoxylalkan

> Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)

> Tetrafluorethylen/Perfluormethylvinylether (MFA)

- Polyvinylfluorid (PVF)

- Polyvinylidenfluorid (PVDF)

B3020 Abfälle von Papier, Pappe und Papiererzeugnissen

Die folgenden Materialien, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:

Abfall und Altpapier oder Karton:

  • ungebleichtes Papier oder ungebleichte Pappe, Wellpapier oder Wellpappe
  • anderes Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichtem Zellstoff, in der Masse nicht gefärbt
  • Papier oder Pappe, hauptsächlich aus Zellstoff hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Druckerzeugnisse)
  • andere, einschließlich, aber nicht beschränkt auf

1) laminierter Karton

2) unsortiertes Altpapier

B3026 Die folgenden Abfälle aus der Vorbehandlung von Verpackungen von zusammengesetzten Flüssigkeiten, die keine in Anhang I aufgeführten Stoffe in ausreichender Konzentration enthalten, um die in Anhang III genannten Eigenschaften aufzuweisen:

- nicht trennbare Kunststofffraktion

- nicht trennbare Kunststoff- und Aluminiumfraktion

B3027 Abfälle von selbstklebenden Etikettenmaterialien, die Rohstoffe für die Herstellung von Etikettenmaterial enthalten

B3030 Textilabfälle

Die folgenden Materialien, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt und entsprechend der Spezifikation aufbereitet sind:

  • Seidenabfälle (einschließlich nicht haspelbarer Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

- nicht kardiert oder gekämmt

- andere

  • Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschließlich Garnabfälle, aber ausgenommen Reißspinnstoff

- Wolle oder feine Tierhaare

- andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

- Abfälle von groben Tierhaaren

  • Baumwollabfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

- Garnabfälle (einschließlich Fadenabfälle)

- zerrissene Lumpen

- andere

  • Wäscheabfälle und Werg
  • Abfälle und Werg (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von echtem Hanf (Cannabis sativa L.)
  • Abfälle und Werg (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen textilen Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie)
  • Abfälle und Verpackungen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen Textilfasern aus der Familie der Agaven
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokosnüssen
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
  • Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen pflanzlichen Spinnstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen
  • Abfälle (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Chemiefasern

- Kunstfasern

- synthetische Fasern

  • Abgenutzte Kleidung und andere abgenutzte Textilerzeugnisse
  • Gebrauchte Lumpen, Bindfäden, Seile und Tauwerk, gebrauchte Bindfäden, Seile und Tauwerk aus Textilien

- abgetrennt

- andere

B3035 Abfälle von textilen Bodenbelägen, Teppichen

B3040 Gummiabfälle

Die folgenden Materialien, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:

  • Abfälle und Schrott aus Hartgummi (z. B. Ebonit)
  • Andere Gummiabfälle (mit Ausnahme der anderweitig genannten Abfälle)

B3050 Unbehandelte Kork- und Holzabfälle:

  • Holzabfälle und Holzreste in loser Schüttung oder in Form von Holzscheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen
  • Korkabfälle: zerkleinerter, granulierter oder gemahlener Kork

B3060 Abfälle aus der Agrar- und Ernährungsindustrie, sofern sie nicht kontaminiert sind:

  • Weintrub
  • Getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch in Form von Pellets, von der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen
  • Degras; Rückstände aus der Behandlung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
  • Abfälle von Knochen und Hornteilen, unbearbeitet, entfettet, einfach zubereitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt
  • Fischabfälle
  • Kakaoschalen, Schalen, Häute und andere Kakaoabfälle
  • Andere Abfälle aus der Agrar- und Ernährungsindustrie, mit Ausnahme von Nebenprodukten, die den nationalen und internationalen Anforderungen und Normen für den menschlichen oder tierischen Verzehr entsprechen

B3065 Abfälle von Speisefetten und -ölen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), sofern sie nicht die Merkmale des Anhangs III aufweisen

B3070 Die folgenden Abfälle:

* Verschwendung von Menschenhaar

* Strohabfälle

* Deaktiviertes Pilzmyzel aus der Penicillinproduktion, das als Tierfutter verwendet wird.

B3080 Abfälle, Schnipsel und Gummirückstände

B3090 Schnitzel und andere Abfälle von Leder oder rekonstituiertem Leder, die nicht zur Herstellung von Lederwaren geeignet sind, ausgenommen Ledergerbstoffabfälle, die keine sechswertigen Chromverbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3100)

B3100 Lederstaub, Asche, Schlämme und Mehle, die keine sechswertigen Chromverbindungen oder Biozide enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3090)

B3110 Abfälle aus der Ledergerbung, die keine sechswertigen Chromverbindungen oder Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3110)

B3120 Abfälle, die Lebensmittelfarben enthalten

B3130 Polymere Etherabfälle und nicht gefährliche monomere Etherabfälle, die keine Peroxide bilden können

B3140 Luftreifenabfälle, ausgenommen solche, die für Tätigkeiten nach Anhang IVA bestimmt sind

B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

B4010 Abfälle, die hauptsächlich aus Dispersions- oder Latexfarben, Tinten und gehärteten Lacken bestehen, die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in einem Ausmaß enthalten, das sie gefährlich macht (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A4070)

B4020 Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, die nicht in Liste A aufgeführt sind und die so weit frei von Lösungsmitteln und anderen Verunreinigungen sind, dass sie keine Eigenschaften nach Anhang III aufweisen, z. B. auf Wasserbasis oder Leime auf der Basis von Kaseinstärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen (siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A, A3050)

B4030 Gebrauchte Einwegkameras mit Batterien, nicht in Liste A enthalten

 

ANHANG III Liste der Gefahrenmerkmale

UN-Klassentabelle